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Zeitschrift online - Ausgabe 04-09    
Optimal privat abrechnen – Die Feinheiten bei der Auslegung und Umsetzung der GOÄ (Teil 1)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein amtliches Regelwerk mit langjähriger Tradition und nicht immer logischer Systematik. Mehrfache Novellierungen, noch dazu in langen Zeitabständen, führten nicht dazu, das Gebührenverzeichnis in der Anwendung übersichtlicher und einfacher zu machen. Im Ergebnis haben wir es mit einem verschachtelten Sammelsurium von Einzelleistungsbewertungen zu tun, dessen korrekte aber auch optimale Nutzung gekonnt sein will.

Gewusst wo

Die GOÄ ist in unterschiedliche Abschnitte, z. T. mit Unterkapiteln, eingeteilt. Die Anwendungsgrundlagen finden sich in den §§ 1 – 12. Die Einzelleistungen sind in den Abschnitten A – P aufgelistet, wobei die einzelnen Abschnitte zum leichteren Auffinden der Gebührenordnungspositionen nach Fachgebieten geordnet sind. Abrechnungsausschlüsse von Leistungsziffern nebeneinander finden sich gewöhnlich im Anschluss an die entsprechende Leistungsbeschreibung. Allerdings gibt es redaktionelle Mängel, aus denen fehlende Ausschlusshinweise resultieren. Daher ist es ganz wichtig, die für die einzelnen Abschnitte zuständigen „Allgemeinen Bestimmungen“ am Anfang der jeweiligen Abschnitte bzw. Unterkapitel aufmerksam zu studieren, um eventuelle bei den Leistungsziffern vergessene Ausschlüsse nicht zu übersehen.


Ganz oder gar nicht

Grundsätzlich werden bei der Privatbehandlung alle erbrachten Leistungen bis auf wenige Ausnahmen einzeln abgerechnet. Leistungskomplexe gibt es nur für die Vorsorgeleistungen, nämlich Krebsvorsorge für Männer und Frauen, Kindervorsorge, Mutterschaftsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung und Jugendarbeitsschutzuntersuchung.

Leistungen dürfen nur abgerechnet werden, wenn sie gemäß ihrer Leistungsbeschreibung vollständig erbracht wurden. Teilleistungen sind nicht berechnungsfähig und rechtfertigen auch keine analoge Bewertung. Der Text der GOÄ ist rechtsverbindlich. Der Gesetzescharakter der GOÄ verbietet dem Anwender eigenmächtige Änderungen, Ergänzungen oder Kürzungen. Dies gilt für die einzelnen Paragraphen ebenso wie für die Leistungslegenden. Ebenso dürfen weder die zugeordneten Punktzahlen noch der Gebührenrahmen verändert werden.


Gewusst wie

Ein Teil der Leistungen hat neben den obligaten Leistungsinhalten auch fakultative Bestandteile, so dass bei diesen Leistungen mögliche Einschlüsse zu berücksichtigen sind und eine zusätzliche Berechnungsfähigkeit entfällt.


Beispiel Ziffer 800
„Eingehende neurologische Untersuchung – ggf. einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes“
Hier ist die Untersuchung des Augenhintergrundes nicht zusätzlich berechnungsfähig, sondern fakultativer Bestandteil, der jedoch nicht zwingend erbracht werden muss.

Bei Leistungen, die mehrere eigenständige und damit einzeln berechnungsfähige Bestandteile zum Inhalt haben, werden die Einzelteile durch den Hinweis „und/oder“ voneinander getrennt. Bei diesen Leistungen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Teilen oder der Gesamtleistung.

Beispiel Ziffer 4
„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“
Die Ziffer 4 kann somit entweder nur für die Erhebung der Fremdanamnese abgerechnet werden oder nur für die Unterweisung und Führung der Bezugsperson. Allerdings gilt sie auch als einzige Ziffer für beide Bestandteile, nämlich Anamneseerhebung und Unterweisung der Bezugsperson.

Es finden sich in der GOÄ auch Leistungslegenden, in denen mehrere einzeln berechnungsfähige Leistungen hintereinander aufgezählt werden und somit die Einzelbestandteile entweder einzeln oder nebeneinander berechnungsfähig sind.

Beispiel Ziffer 747
„Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung“
Werden in einer Sitzung mehrere der in der Leistungslegende beschriebenen Therapieverfahren durchgeführt, so können diese nebeneinander, d. h. die Ziffer 747 kann mehrfach abgerechnet werden. Dabei ist insbesondere zur Vermeidung von Kürzungen durch private Kostenträger die Angabe der einzeln angewandten Verfahren erforderlich.

Die Abrechnungseinschränkung bestimmter Leistungen auf „pro Sitzung“ bedeutet, dass diese in einem Arzt-Patienten-Kontakt erbrachten Leistungen nicht mehrfach zum Ansatz kommen können. Sollten allerdings aufgrund des Krankheitsfalles mehrfache, zeitlich voneinander getrennte Behandlungen an einem Tag durchgeführt werden, könnten die mit „pro Sitzung“ bezeichneten Leistungen auch mehrfach abgerechnet werden. Hier wäre die Uhrzeitangabe und eine Begründung für den Mehrfachansatz in der Rechnung notwendig.


„Gewinnoptimierung“ – bitte so nicht!

Der Impuls zur mehrfachen Inanspruchnahme des Arztes muss grundsätzlich vom Patienten ausgehen. Künstlich herbeigeführte bzw. aus praxisorganisatorischen Gründen entstandene mehrfache Arzt-Patienten-Kontakte rechtfertigen keine Mehrfachberechnung. Von phantasievollen Konstruktionen, mit denen dem Patient durch Wartezeiten zwischen einzelnen Therapien Leistungen mit Uhrzeitangaben mehrfach berechnet werden, ist dringend abzuraten, da sich der Patient als Adressat der Rechnung über derartige „Honoraroptimierungen“ ärgert und damit das nötige Vertrauensverhältnis zerstört wird. Sollte der verärgerte Patient die zuständige Ärztekammer zur Prüfung der Rechnung auf Richtigkeit und Angemessenheit in Anspruch nehmen, wird dem kreativen Abrechnungskünstler sicher rasch die Suppe versalzen.

Management und Service
Rund um die GOÄ
Hildegard Fuchs
Keffenbrink 23
18513 Grammendorf
Tel. 038334-66481
Fax 038334-66482
www.rund-um-die-goae.de

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Zuletzt geändert am: 20.04.2009